Für Verwalter
Drei Arbeitsmittel
Eine Rechnung, eine Checkliste und eine Karte. Damit Sie vor dem ersten Telefonat wissen, woran Sie sind.
Kostenrechnung
Was Wartezeit kostet
Zeit kostet hier zweimal. Einmal kalkulatorisch — Stellplatz, Versicherung, Bewachung. Und einmal gesetzlich: Nach § 169 InsO sind dem absonderungsberechtigten Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Masse zu zahlen, solange nicht verwertet ist. Wurde er schon im Eröffnungsverfahren durch eine Anordnung nach § 21 InsO an der Verwertung gehindert, laufen die Zinsen spätestens drei Monate nach dieser Anordnung. Der Rechner unten bildet nur den ersten Teil ab. Tragen Sie ein, was bei Ihnen anfällt.
Zulasten der Masse
16.200 €
Bei einer Verwertung in drei Monaten wären es 5.400 €.
Unterschied: 10.800 €, die in der Masse bleiben.
Reine Multiplikation Ihrer eigenen Zahlen. Wir kennen Ihren Fall nicht und behaupten keine Verwertungsdauer. Drei Monate sind der Vergleichswert, den wir uns selbst setzen, nicht eine Zusage für Ihren Bestand. Die Zinsen nach § 169 InsO sind hier nicht enthalten — die hängen an der besicherten Forderung, nicht am Gegenstand.
Kostenbeitrag
Was die Masse einbehält
Verwerten Sie eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, sind aus dem Erlös vorweg die Kosten der Feststellung und der Verwertung für die Masse zu entnehmen (§ 170 Abs. 1 InsO). Die Sätze stehen im Gesetz.
- Feststellung
- 4 % des Verwertungserlöses, pauschal (§ 171 Abs. 1 InsO). Umfasst die tatsächliche Feststellung des Gegenstands und die Feststellung der Rechte an ihm.
- Verwertung
- 5 % des Verwertungserlöses, pauschal (§ 171 Abs. 2 Satz 1 InsO) — aber nur, solange die tatsächlichen Kosten nicht erheblich abweichen. Weichen sie ab, sind nach Satz 2 die tatsächlichen Kosten anzusetzen, nach oben wie nach unten.
- Umsatzsteuer
- Belastet die Verwertung die Masse mit Umsatzsteuer, kommt der Steuerbetrag nach § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO zusätzlich zur Pauschale oder zu den tatsächlichen Kosten.
- Überlassung an den Gläubiger
- Verwertet der Gläubiger selbst, führt er nach § 170 Abs. 2 InsO nur die Feststellungskosten plus Umsatzsteuerbetrag an die Masse ab. Die 5 % entfallen.
Für Sie ist Satz 2 die interessante Stelle. Ein externer Verwerter stellt eine Rechnung — damit gibt es belegbare tatsächliche Kosten statt einer Pauschale, die geraten ist. Bei verstreuten Standorten, Bergung und Demontage liegen sie regelmäßig über 5 %; bei einem hochwertigen Einzelstück regelmäßig darunter. In beiden Richtungen rechnet die Masse dann mit dem, was wirklich angefallen ist.
Vorweg an die Masse
10.001 €
- Feststellung, 4 %
- 1.800 €
- Verwertung, 5 %
- 2.250 €
- Umsatzsteuerbetrag
- 5.951 €
An den absonderungsberechtigten Gläubiger gehen 34.999 €.
Überlassen Sie den Gegenstand dem Gläubiger zur eigenen Verwertung (§ 170 Abs. 2 InsO), bleiben der Masse 1.800 € — Feststellungskosten und Umsatzsteuerbetrag, ohne die Verwertungspauschale.
Reine Anwendung der drei Sätze aus §§ 170, 171 InsO auf eine Zahl, die Sie eingeben. Keine Prüfung Ihres Falls, keine Prognose, keine Empfehlung — welche Verwertungsart die richtige ist, entscheiden Sie und gegebenenfalls das Gericht. Ab welcher Abweichung „erheblich" im Sinne von § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegt, sagt das Gesetz nicht, und wir behaupten keine Grenze. Was wir liefern können, ist die Belegkette: Rechnung, Fahrtnachweis, Stundennachweis, je Position zugeordnet.
Mitteilung
Die Woche vor dem Verkauf
Vor der Veräußerung an einen Dritten müssen Sie dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitteilen, auf welche Weise veräußert werden soll, und ihm eine Woche Zeit geben, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit zu benennen (§ 168 Abs. 1 InsO).
Das setzt ein schriftliches Verwertungskonzept vor dem Verkauf voraus, nicht eine Abrechnung danach. Wir liefern es als eigenes Dokument: Verwertungsweg, Käuferkreis, erwarteter Erlös, erwartete Kosten. Sie können es unverändert weitergeben.
Kommt vom Gläubiger ein Hinweis, prüfen wir ihn und rechnen gegen. § 168 Abs. 3 Satz 2 InsO stellt ausdrücklich klar, dass eine Verwertungsmöglichkeit auch dann günstiger ist, wenn dabei Kosten eingespart werden — es zählt also nicht der höchste Bruttoerlös, sondern was am Ende bei der Masse ankommt.
Checkliste
Was wir für die Sichtung brauchen
Je vollständiger das vor Ort bereitliegt, desto kürzer der Termin und desto belastbarer die Aufstellung. Nichts davon ist Bedingung — fehlt etwas, vermerken wir es in der Zeile statt zu schätzen.
- Zugang — Schlüssel, Code oder eine Person vor Ort, die aufschließt, und zwar auch zu Nebenräumen und Außenlager.
- Fahrzeugpapiere — Briefe, Scheckhefte, letzte HU. Bei Leasing oder Sicherungsübereignung der Vertrag.
- Maschinenunterlagen — Betriebsstundenzähler ablesbar, Wartungsnachweise, UVV-Prüfungen, CE-Erklärungen.
- Bestandslisten, falls vorhanden — Anlagenverzeichnis, Inventur, Buchwerte. Wir prüfen sie gegen den tatsächlichen Bestand.
- Rechtelage — was ist Eigentum der Masse, was steht unter Eigentumsvorbehalt, woran bestehen Sicherungsrechte.
- Ansprechpartner — jemand, der den Betrieb kennt. Ein Betriebskenner vor Ort verkürzt den Sichtungstermin erheblich.
- Räumungsfrist, falls eine läuft — Datum und wer sie gesetzt hat.
Einzugsgebiet
Wie weit wir fahren
Entfernungen ab Philosophenweg 6, 89231 Neu-Ulm, Luftlinie. Verwertung ist ein Geschäft, bei dem jemand hinfahren, ansehen und anfassen muss. Entscheidend ist, ob sich Anfahrt und Transport gegen den erwarteten Erlös rechnen.
Bis 50 km
Termin am selben oder am nächsten Werktag.
- Ulm2 km
- Günzburg21 km
- Heidenheim33 km
- Memmingen47 km
- Aalen50 km
50 bis 100 km
Anfahrt und Sichtung an einem Vormittag.
- Reutlingen60 km
- Augsburg66 km
- Donauwörth67 km
- Ravensburg74 km
- Stuttgart74 km
- Landsberg a. Lech75 km
- Kempten78 km
- Friedrichshafen92 km
100 bis 150 km
Hin und zurück an einem Tag.
- Ingolstadt112 km
- München120 km
Weiter
Zehn Minuten am Telefon.
Sagen Sie uns, was vorliegt und wo es steht. Danach wissen Sie, ob wir die Richtigen sind. Wenn nicht, nennen wir Ihnen jemanden, der besser passt.